Satzung

Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Rechtsgrundlage
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Geschäftsjahr
§ 13 Satzungsänderung
§ 14 Auflösung
§ 15 Inkrafttreten

Satzung genehmigt: Amtsgericht Hannover am 30. Juli 2008 mit der Nr. VR 7883

 


Präambel
Alle aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in
gleicher Weise für weibliche und männliche Bewerber offen.


§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen “Radsportbezirk-Hannover e.V.”, nachstehend kurz “Bezirk”
    genannt.
  • Der Bezirk ist der Zusammenschluss von Radsportvereinen oder Radsport-Abt., die ihren
    Sitz im Regierungsbezirk Hannover haben und die Mitglied im Radsportverband
    Niedersachsen e. V. sind.
  • Der Bezirk hat seinen Sitz in Hannover und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
    Hannover eingetragen werden.

  • § 2 Zweck und Aufgaben
  • Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Beaufsichtigung des Radsports und
    Radfahrwesens im Regierungsbezirk Hannover, sowie die Vertretung der gemeinsamen
    Interessen seiner Mitglieder.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Förderung und Entwicklung des Radsports für alle
    b) Vertretung des Radsports in der Öffentlichkeit
    c) Wahrnehmung seiner Interessen auf Bezirksebene
    d) Förderung der radsportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
    e) Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine
  • Der Bezirk ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.

  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  • Der Bezirk ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Bezirks dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirkes.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Bezirks fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 4 Rechtsgrundlage
  • Der Bezirk ist eine Untergliederung des Radsportverbandes Niedersachsen e.V.
  • Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Bezirks werden durch die
    vorliegende Satzung, sowie der Satzungen des Radsportverbandes Niedersachsen e.V.
    ausschließlich geregelt.
  • Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Bezirk und aller damit im
    Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg
    ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen eine
    Sondergenehmigung erteilt wird

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§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

  • Mit der Aufnahme der Radsportbezirke bzw. Kreise, die ihren Sitz im
    Regierungsbezirk Hannover haben, in den Radsportverband Niedersachsen e.V.
    erwerben diese gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bezirk. Hierzu haben die Radsportvereine
    bzw. Kreise entsprechend der Satzung des Radsportverbandes Niedersachsen einen
    formlosen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium des Radsportverbandes
    Niedersachsen zu stellen das über den Aufnahmeantrag entscheidet.
  • Die Mitgliedschaft endet, entsprechend der Satzung des Radsportverbandes
    Niedersachsen, durch Auflösen eines Vereins oder durch Wegfall seines
    bisherigen Zweckes, durch Ausscheiden eines Vereins aus dem LSB, durch Austritt, durch
    Tod eines Einzel – oder Ehrenmitgliedes oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur
    zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine schriftliche Austrittserklärung,
    spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres, der Geschäftsstelle des
    Radsportverbandes Niedersachsen durch einen eingeschriebenen Briefs zugehen muss.
  • Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Bezirk
    oder um den Sport verdient gemacht haben. Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
    entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  • Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
    § 6 Rechte der Mitglieder
  • Teilnahme an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlungen nach
    Maßgabe der für das Stimmrecht bestehender Bestimmungen.
  • Wahrnehmung der Interessen durch den Bezirk, soweit der Bezirk dafür zuständig ist.
  • Teilnahme an allen Veranstaltungen des Bezirks unter Beachtung der Sportordnung des
    BDR.
    § 7 Pflichten der Mitglieder
  • Die Mitglieder haben die Satzung des Bezirks, die Sportordnung und die
    Wettkampfbestimmungen des BDR, sowie die auf den Mitgliederversammlungen des
    Radsportverbandes Niedersachsen gefassten Beschlüsse zu beachten.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Bezirks zu vertreten.
    § 8 Organe
    Die Organe des Bezirks sind:
    a) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
    b) der Vorstand, dessen Mitglieder ehrenamtlich tätig sind.
    § 9 Mitgliederversammlung
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung einmal im Jahr
    im 1. Quartal stattfinden. Der Vorstand legt den Termin fest.
  • Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    a) Feststellen der Stimmberechtigten
    b) Verlesen und Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
    c) Berichte des Vorstandes
    d) Berichte der Kassenprüfers
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Wahl des Vorstandes ( alle 2 Jahre )
    g) Wahl von 2 Kassenprüfern ( alle 2 Jahre )
    h) Genehmigung des Haushaltsplanes i) Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung

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  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit
    entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein
    Viertel aller Mitglieder schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragt.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie ist
    mindestens 4 Wochen vorher, mit der Tagesordnung, den Mitgliedern schriftlich
    zuzustellen.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig, wobei die einfache Mehrheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als
    Ablehnung. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der
    anwesenden Mitglieder dies beantragen Zwei Stimmenzähler haben das
    Abstimmungsergebnis festzustellen.
  • Bei Wahlen und Abstimmungen gilt folgende Stimmenverteilung:
    a) Die Vereine des Bezirks haben für je angefangene 10 BDR-Mitglieder eine Stimme,
    die durch Delegierte wahrgenommen werden kann.
    b) Vorstandsmitglieder des Bezirks haben bis zur Erteilung der Entlastung und nach
    der Neuwahl je eine Stimme.
    c) Die Kreisvorsitzenden haben je eine Stimme.
    d) Stimmenübertragung ist unzulässig.
  • Zu Ehrenvorsitzenden können besonders verdienstvolle ehemalige Vorsitzende des
    Radsportbezirks Hannover e.V. gewählt werden.
  • Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
    von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichen ist.
  • § 10 Der Vorstand
  • Der Vorstand besteht
    aus: a) dem Vorsitzenden
    b) dem 2.Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    e) dem Fachwart für Radrennsport
    f) dem Fachwart für Kunstradsport
    g) dem Fachwart für Radwanderfahren
    h) dem Fachwart für Radball und Radpolo
    i) dem Fachwart für Radtourenfahren
    j) dem Jugendleiter
    k) dem Ehrenvorsitzenden

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Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren
gewählt, wobei eine Wiederwahl unbegrenzt möglich ist, und zwar in
Jahren mit:
ungerader Zahl: gerader Zahl:
a) Vorsitzender b) zweiter Vorsitzender
c) Schatzmeister d) Schriftführer
e) Fachwart für Radrennsport g) Fachwart für Kunstradsport
h) Fachwart für
Radwanderfahren
i) Fachwart für
Radtourenfahren
f) Fachwart für Radball/Radpolo j) Jugendleiter

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende allein oder der zweite Vorsitzende
    gemeinsam mit dem Schatzmeister oder Schriftführer.
  • Der Vorstand vertritt den Bezirk und ist das ausführende Organ des Bezirks. Er ist
    berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen die er für die ordnungsgemäße
    Geschäftsführung im Bezirk für erforderlich erachtet.
  • Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder:
    a) Der Vorsitzende repräsentiert den Bezirk und leitet ihn im Sinne der Satzung und
    nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    b) Der zweite Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden und kann von diesem mit
    besonderen Aufgaben betraut werden.
    c) Der Schatzmeister verwaltet die Bezirkskassengeschäfte. Alle Geldbewegungen
    sind durch Belege nachzuweisen.
    d) Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Bezirks. Er führt in
    den Versammlungen die Protokolle und führt die Mitgliederlisten.

  • § 11 Kassenprüfer
  • Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
    gemäß § 10 angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
  • Vor jeder Jahreshauptversammlung ist die Jahresabrechnung zu prüfen und über das
    Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.
  • Die Kassenprüfer haben das Recht, ohne vorherige Anmeldung, weitere Prüfungen
    vorzunehmen.
  • Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.

  • § 12 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

  • § 13 Satzungsänderung
    Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel – Mehrheit der anwesenden
    Stimmen beschlossen werden. Auf Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der
    Einladung zur Jahres- Hauptversammlung hingewiesen werden.
    § 14 Auflösung
  • Für die Auflösung des Bezirks ist bei Anwesenheit von 4/5 aller Stimmen eine 3/4 –
    Mehrheit erforderlich.
  • Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen eine
    weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der lediglich eine 4/5 – Mehrheit der
    anwesenden Stimmen über die Bezirksauflösung entscheidet.

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  • Im Falle der Auflösung des Bezirks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    vorhandene Bezirksvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an
    den Radsportverband Niedersachsen e.V., der diese unmittelbar und ausschließlich für
    sportliche, gemeinnützige Zwecke in Niedersachsen, zu verwenden hat.

  • § 15 Inkrafttreten
  • Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Radsportbezirkes Hannover am
  • Februar 2008 in Hannover beschlossen und genehmigt. Sie tritt mit der Eintragung in
    das Vereinsregister in Kraft.
  • Die bisherige Fassung der Satzung des Bezirkes ist mit dem Inkrafttreten dieser Satzung
    ungültig. Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Hannover am 30. Juli 2008 mit
    der Nr. VR 7883

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